Kreisumlage
Neben Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke (einschließlich aufgabenbezogener Leistungsbeteiligungen) und den Einnahmen aus dem Finanzausgleichsgesetz stellt die Kreisumlage eine wesentliche Einnahmesäule für die Landkreise dar. Im Gegensatz zu den Gemeinden verfügen die Landkreise in Sachsen-Anhalt bekanntlich über keine eigenen Steuereinnahmen.
Die Kreisumlage ist – vom Grundsatz her – das einzige nennenswert gestaltbare Einnahmeinstrument der Landkreise. Die Kreisumlage ist Bestandteil des kommunalen Finanzausgleichs.
Historisch ist die Kreisumlage Nachfolger der von den Gemeinden für den Kreis einzuziehenden Kreissteuern. Bereits aus ihrem Ursprung heraus ist die Kreisumlage als Kreisanteil an den Einnahmequellen, die von den Landkreisen und Gemeinden gemeinsam bewirtschaftet werden, zu betrachten.
Entsprechend sind die Einnahmen der kreisangehörigen Gemeinden aus Steuern (und Schlüsselzuweisungen) sozusagen mit der Kreisumlage „vorbelastet“, ihre Höhe steht also unter dem zu realisierenden Vorbehalt der Kreisumlageerhebung. Es handelt sich bei der Pflicht zur Kreisumlagezahlung somit nicht um die „Weggabe aus Eigenem“.
Mit der Erhebung der Kreisumlage werden grundsätzlich zwei Funktionen erfüllt.
1. Finanzierungsfunktion (fiskalisch)
Die Kreisumlage und ihr Aufkommen stehen den Landkreisen als Ausdruck ihrer fiskalischen Funktion als allgemeine Deckungsmittel zur Verfügung.
2. Ausgleichsfunktion (redistributiv)
Ziel der Kreisumlageerhebung unter redistributiven Gesichtspunkten ist die Abmilderung der Finanzkraftunterschiede zwischen den kreisangehörigen Gemeinden.
Die ausgleichende Wirkung soll bereits aufgrund der Erhebung an sich eintreten. Dies geschieht dadurch, dass aufgrund der gesetzlichen Vorgaben finanzstarke Gemeinden absolut einen größeren Teil ihrer Finanzkraft auf die Kreisumlageausgaben verwenden müssen als finanzschwächere Gemeinden.
Rechtsgrundlagen für die Festsetzung der Kreisumlage sind § 99 Abs. 3 KVG LSA und § 19 FAG LSA in Verbindung mit der vom jeweiligen Landkreis zu erlassenden Haushaltssatzung. Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 KVG LSA erhebt der Landkreis, soweit seine sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen, von den kreisangehörigen Gemeinden nach den hierfür geltenden Vorschriften eine Umlage (Kreisumlage), um seinen erforderlichen Bedarf zu decken.
Das Aufkommen der Kreisumlage ergibt sich rechnerisch aus der Multiplikation der Umlagegrundlagen mit den seitens des jeweiligen Landkreises in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzenden Umlagesätze. Die Umlagesätze als solche haben daher ohne gleichzeitige Betrachtung der Umlagegrundlagen kaum Aussagekraft.
Für Sachsen-Anhalt hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, nach Umlagegrundlagen differenzierte Umlagesätze festzusetzen. Dies verstärkt die Ausgleichswirkung der Kreisumlage und wird gegenwärtig im Burgenlandkreis und im Landkreis Saalekreis praktiziert.
Ein nach Gemeinden differenzierter Umlagesatz ist nach § 19 Abs. 1 FAG LSA nicht zulässig. So wird sichergestellt, dass sich alle Gemeinden an der Finanzierung aller Aufgaben eines Landkreises beteiligen.
Umlagegrundlagen sind die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 12 FAG LSA des jeweiligen vergangenen Haushaltsjahres und die Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A und B, der Gewerbesteuer (netto) sowie der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer im vorvergangenen Haushaltsjahr (§ 19 Abs. 2 Satz 1 FAG LSA).
Nach dem 31. Mai eines Jahres dürfen die Kreisumlagehebesätze zwar nicht mehr erhöht werden (§ 20 Abs. 1 FAG LSA); eine Absenkung festgesetzter Umlagehebesätze im Rahmen von Nachtragshaushaltssatzungen oder Heilungen ist jedoch nicht ausgeschlossen.
Während in der Vergangenheit vorrangig die als zu hoch empfundenen gemeindlichen Belastungen und der Vorwurf unzulässig wahrgenommener Aufgaben im Vordergrund rechtlicher Streitigkeiten standen, sind in den vergangenen Jahren insbesondere in Sachsen-Anhalt vor allem prozedurale Aspekte sowie die Wahrung der finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden in den Mittelpunkt der verwaltungsgerichtlichen Betrachtung gerückt.
