Finanzausgleichsgesetz
Das Finanzausgleichsgesetz (FAG LSA) des Landes Sachsen-Anhalt regelt die finanzielle Ausstattung der Kommunen – also der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise – mit dem Ziel, eine angemessene und gleichwertige Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Es dient der Umsetzung des Verfassungsauftrags gemäß Artikel 88 der Landesverfassung, wonach das Land verpflichtet ist, für eine ausreichende Finanzausstattung der Kommunen zu sorgen und Unterschiede in der Finanzkraft angemessen auszugleichen.
Funktion
Dem Finanzausgleichsgesetz kommen insbesondere zwei zentrale Funktionen zu.
1. Vertikaler Finanzausgleich:
Das FAG LSA stellt den Kommunen ergänzend zu ihren eigenen Einnahmen Finanzmittel zur Verfügung, damit diese sowohl eigene als auch übertragene Aufgaben erfüllen zu können. Die Mittelhöhe dieser Mittel beträgt mindestens 18 % des Landesanteils am Aufkommen der Gemeinschaftsteuern (§ 1 Abs. 2 Satz 2 FAG LSA).
§ 2 Abs. 1 FAG LSA weist abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 die Höhe der Finanzausgleichsmasse für den jeweiligen Geltungszeitraum des Gesetzes als Betrag aus. Das aktuell geltende FAG LSA sieht für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 eine Finanzausgleichsmasse von jeweils rd. 2,14 Mrd. Euro vor.
2. Horizontale Ausgleichsfunktion:
Durch Schlüsselzuweisungen und andere Mechanismen werden Unterschiede in der Finanzkraft zwischen finanzstarken und finanzschwachen Kommunen ausgeglichen, um eine gleichmäßige Aufgabenerfüllung im ganzen Land zu ermöglichen.
Entwicklung
Seit dem Finanzausgleichsgesetz für die Jahre 2010/2011 wird die Finanzausgleichsmasse bedarfsorientiert und unabhängig von den eigenen Einnahmen des Landes berechnet. Unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben, aber auch der seinerzeit neuen Rechtsprechung, insbesondere der Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, Urteil vom 21. Juni 2005 (ThürVerfGH 29/03) wurde die Abkehr von der von der Leistungsfähigkeit des Landes Sachsen-Anhalt abhängigen Finanzierung der Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen und eigenen Wirkungskreises der Kommunen eingeleitet. An die Stelle einer quotendefinierten Finanzausgleichsmasse (sog. Verbundquote) trat mit dem FAG vom 16. Dezember 2009 mithin eine aufgabenbezogene, am Bedarf ausgerichtete Finanzausgleichsmasse.
Dabei wird der Finanzbedarf für jede kommunale Gruppe getrennt auf der Grundlage aktueller Finanzstatistiken rechnerisch ermittelt und anhand von verschiedenen Parametern (z. B. Preisindex, durchschnittliche Entwicklung) fortgeschrieben. Von dem so festgestellten Bedarf werden das geschätzte Steueraufkommen der Gemeinden, die Kreisumlage bei den Landkreisen bzw. die Verbandsgemeindeumlage bei den Verbandsgemeinden sowie die Zahlungen des Landes außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs (sonstiger Nettotransfer) abgezogen. Der ungedeckte Differenzbetrag, ergänzt um weitere Festbeträge wie Investitionspauschale und Ausgleichsstock, bildet die Finanzausgleichsmasse.
Der vertikale Finanzausgleich wurde in den Folgejahren ständig weiterentwickelt, zuletzt mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 14. Dezember 2023 (GVBl. LSA, S. 672), das für die Jahre 2024 bis 2026 gilt.
Für die Bestimmung der Finanzausgleichsmasse werden die Jahresrechnungs-statistiken 2020 und 2021 sowie die Kassenstatistik 2022 der kommunalen Kernhaushalte zugrunde gelegt. Erfasst sind danach alle Ein- und Auszahlungen in der doppischen Finanzrechnung der statistisch verfügbaren letzten drei Jahre.
Da die Statistiken nur für zurückliegende Jahre bis einschließlich 2022 vorliegen, sind die einzelnen Kennzahlen mit geeigneten Parametern auf das Jahr 2024 fortzuschreiben. Dies erfolgt grundsätzlich anhand des jährlich prognostizierten Preisniveaus (Deflator des privaten Konsums).
Abweichend davon erfolgt die Fortschreibung der Personalauszahlungen seit dem Finanzausgleichsgesetz für die Jahre 2022/2023 anhand ihrer durchschnittlichen prozentualen Entwicklung. Damit werden die Personalauszahlungen anhand der durchschnittlichen prozentualen Entwicklung der Jahre 2020 bis 2022 fortgeschrieben.
Struktur
Über die Teilmassen
- Auftragskostenpauschale (§ 4 FAG LSA),
- Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (§ 9 FAG LSA),
- Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schülerbeförderung (§ 10 FAG LSA),
- Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Unterhaltung der Kreisstraßen (§ 11 FAG LSA),
- Schlüsselzuweisungen (§ 12 FAG LSA),
- Investitionspauschale (§ 16 FAG LSA) und
- Zuweisungen für Investitionen an Kreisstraßen (§ 16a FAG LSA)
erhalten von der Gesamtsumme
- die drei kreisfreien Städte rd. 630,6 Mio. Euro (2025) bzw. 634,7 Mio. Euro (2026)
- die elf Landkreise 822,9 Mio. Euro (2025) bzw. 845,3 Mio. Euro (2026) und
- die 233 kreisangehörigen Gemeinden/Verbandsgemeinden 628,3 Mio. Euro (2025) bzw. 615,2 Mio. Euro (2026).
Daneben werden in diesem Zeitraum 53,6 Mio. Euro (2025) bzw. 40,9 Mio. Euro (2026) für den Ausgleichsstock (§ 17 FAG LSA) bereitgestellt.
